Anfrage: Ablauf Ausschreibung digitaler Endgeräte für Schulen

  1. Warum lag ein vergabefähiges Leistungsverzeichnis erst im Oktober 2020 vor?
  2. Was unterschied sich im zweiten, korrigierten Leistungsverzeichnis von der initialen, nicht vergabefähigen Fassung?
  3. Wer hat das Leistungsverzeichnis überarbeitet? Verwaltung (Schul-IT), oder ein externer Dienstleister?
  4. Wie erklärt sich die außerordentlich kurze Dauer der Korrektur im Vergleich zu der verhältnismäßig langen Dauer der Ersterstellung?
  5. Die Vergabekammer NRW hat die erfolgreiche Vergabe am 25.01.2021 bestätigt [vgl. ausschreibungen-deutschland.de]. Wie kam es hiernach erneut zu über 14 Tagen Verzug bei der Beauftragung vom 14.02.2021 eines [nach Aussage der Verwaltung] derart hoch priorisierten Projektes?

13. Juni 2021 | Download (PDF)
Antwort: offen


Begründung:

Derzeit entsteht der Eindruck, dass die Verwaltung eine entsprechende Priorisierung unzureichend vorgenommen und die Dringlichkeit missachtet hat. Sieben Monate (April – Oktober 2020) sind für die Erarbeitung eines Leistungskataloges zu lang und lassen jedwede Priorisierung vermissen.

Antwort der Verwaltung:

Zu Nr. 1-3:

Diese Thematik wurde ausführlich beim Runden Tisch, im Schulausschuss und im Rech- nungsprüfungsausschuss besprochen. Zu ausführlichen Antworten verweise ich daher auf die Protokolle der v.g. Gremien.

Zu Nr.1:

Das Vorhaben, die Digitalisierung der Langenfelder Schulen noch stärker als zuvor voranzu- treiben, hatte zunächst rein gar nichts mit der Pandemie zu tun, sondern wurde von dieser erst im Verlauf überlagert und erschwert. Das grundlegende Digitalisierungsvorhaben ist ein län- gerfristig angelegtes Projekt. Das hierfür in Anspruch genommene Fördermittelprogramm „Di- gitalpakt Schule“ hat eine Laufzeit bis ins Jahr 2024. Als im März 2020 die steigende Zahl an Corona-Infektionen als Pandemie eingestuft wurde, konnte niemand absehen, wie lange diese andauern würde. Wie wahrscheinlich es ist, dass die Schulen auch nach den Sommerferien 2020 möglicherweise nicht in den gewohnten Regelbetrieb zurückkehren können und was zu tun ist, um die Beschulung auch sozial Benachteiligter dennoch sicherzustellen, konkretisierte sich auf allen staatlichen und kommunalen Entscheidungsebenen erst im weiteren Pandemie- verlauf. Erörtert wurden diese Themen etwa am 08.06.2020 und 15.06.2020 in den sog. „Work- shops zur Schuldigitalisierung“ mit Vertretern von Schulen, Eltern, Schülern und der Politik. Das Land NRW verabschiedete die Fördermittelrichtlinien für die Ausstattung der Schüler im sog. „sozialen Ungleichgewicht“ sowie der Lehrer mit digitalen Endgeräten erst am 28.07.2020. Den finalen Auftrag an die Verwaltung, alle Lehrkräfte an Langenfelder Schulen und die Schülerinnen und Schüler im sozialen Ungleichgewicht mit digitalen Endgeräten aus- zustatten, beschloss der Schulausschuss in der Sitzung vom 20.08.2020. Die für die Veröf- fentlichung der Ausschreibung erforderlichen Fördermittelbescheide lagen dem Fachreferat am 21.09.2020 vor. Das nach umfangreichen Vorarbeiten vorbereitete Leistungsverzeichnis wurde daraufhin finalisiert und am 24.09.2020 zur abschließenden Prüfung und Genehmigung weitergeleitet. Am 29.09.2020 erfolgte die finale Erörterung des Leistungsverzeichnisses mit Rechnungsprüfungsamt und Vergabestelle. Die hierin vereinbarten Änderungen wurden bis zum Folgetag eingearbeitet, die Ausschreibung seitens der Vergabestelle auf der elektroni- schen Vergabeplattform erfasst sowie für den folgenden Montag (05.10.2020) freigeschaltet. Es ist nicht erkennbar, an welcher Stelle die Verwaltung eine Dringlichkeit missachtet und eine gebotene Priorisierung nicht vorgenommen haben soll. Im Gegenteil: alle Beteiligten haben das Projekt erkennbar mit besonderem Engagement begleitet und trotz pandemiebedingter Mehrbelastungen sehr gute Arbeit geleistet. Es ist enttäuschend und beschämend, dass dieser Umstand seitens der Anfragenden offenkundig völlig verkannt wird.

Die Formulierung „erst im Oktober 2020“ sowie die in der Anfragebegründung erwähnte Zeit- spanne offenbart nicht nur eine evidente Unkenntnis der Anfragesteller über notwendige Verfahrensabläufe, sondern lässt ebenso eine realistische Einordnung der Geschehnisse vermissen.

Zu Nr.2:

Die Aussage, es habe keine vergabefähige Fassung gegeben ist unzutreffend. Entsprechende Erläuterungen erfolgten bereits im Schulausschuss.

Die erste Ausschreibung war aufgrund der pandemiebedingten Dringlichkeit sowie aufgrund der Befristung der Fördermittel bis zum Jahresende 2020 mit einer besonders kurzen Frist für die Einreichung der Angebote versehen worden. Darüber hinaus enthielt das Leistungsver- zeichnis aus denselben Gründen für eine Teilmenge der zu liefernden iPads eine besondere Prioritätensetzung in der Form, dass diese Teilmenge vorrangig bearbeitet und möglichst bis zum 15.12.2020 geliefert und abgerechnet werden sollte. Nachdem die Ausschreibung auf- grund fehlender Angebote zu Los 1 aufgehoben werden musste, wurden Aufklärungsgesprä- che geführt, um zu ermitteln, weshalb die Angebote ausblieben. Dabei wurde herausgefunden, dass nicht die Lieferfrist, sondern die bewusst kurz gesetzte Angebotsfrist ursächlich war. Die Unternehmen waren aufgrund der besonderen Nachfragesituation schlicht so ausgelastet, dass sie nicht in der Lage gewesen sind, die mit ihren Dienstleistungsbestandteilen recht kom- plexe Ausschreibung innerhalb der gesetzten Frist zu bearbeiten. Die Lieferfrist war und ist nach Auskunft der Unternehmen hingegen generell allein schon deshalb kein Angebotshinder- nis, weil eventuell angedrohte Vertragsstrafen – sofern überhaupt juristisch durchsetzbar – im Rahmen der Kalkulation ohnehin auf den Angebotspreis aufgeschlagen werden.

Im Ergebnis musste das Leistungsverzeichnis für die zweite Ausschreibung hinsichtlich der Lieferfristen nur insofern überarbeitet werden, als dass diese aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitverlustes ohnehin neu festgelegt werden mussten. Darüber hinaus wurde das Leistungs- verzeichnis lediglich in einem weiteren Punkt geändert: in der ersten Fassung war für eine Teildienstleistung eine pauschale Vergütung vorgesehen und die dafür zu erbringende Leis- tung quantitativ nicht gedeckelt worden. Nach diesbezüglichen kritischen Rückmeldungen der Interessenten wurde diese Leistungsposition auf bedarfsgerecht anpassbare Stundenkontin- gente umgestellt, um wirtschaftlichere Angebote zu erzielen. Inhalt und Umfang der diesbe- züglich geforderten Dienstleistungen blieben jedoch völlig unverändert.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Leistungsverzeichnis nur in minimalem Umfang angepasst wurde und diese Änderungen keine Relevanz für die fehlende Angebots- abgabe bei ersten Ausschreibung hatten. Die erfolgreiche Vergabe im Rahmen der zweiten Ausschreibung ist nicht in den Änderungen des Leistungsverzeichnisses begründet, sondern in dem Umstand, dass den Bietern mehr Zeit für die Angebotserstellung eingeräumt wurde.

Zu Nr.3:

Das Leistungsverzeichnis wurde von der Verwaltung überarbeitet.

Zu Nr. 4:

Zum einen ist der Antwort zu Nr.1 zu entnehmen, dass die Erstellung des Leistungsverzeich- nisses nicht lange gedauert hat. Und logischerweise benötigen Korrekturen sehr viel weniger Zeit als eine erstmalige Erstellung.

Zu Nr.5:

Die Angaben in der Anfrage sind schlichtweg falsch. Am 25.Januar wurden seitens der Verwaltung alle Aufträge erteilt.

Anmerkung der Verwaltung: Die falschen Angaben im Antrag und die darin enthaltenen haltlosen Unterstellungen (Missachtung der Dringlichkeit; mangelnde Priorisierung) sind absolut nicht geeignet, eine konstruktive Zusammenarbeit zu fördern.