Den Gebührenbedarfsberechnungen der Stadt Langenfeld wird ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3 % zugrunde gelegt.
13. November 2019 | Download (PDF)
Beschluss: offen
Antragstext:
Den Gebührenbedarfsberechnungen der Stadt Langenfeld wird ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3 % zugrunde gelegt.
Begründung:
Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) veröffentlicht jährlich den „nach der aktuellen Rechtslage höchstens anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatz“ für das jeweils folgende Kalkulationsjahr. Für das Jahr 2020 wird dieser mit 5,56% angegeben.
Für 2019 betrug dieser Zinssatz 5,74%. Für die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses hat die Verwaltung die Gebührenbedarfsberechnungen für die Bereiche Entwässerung sowie Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung vorgelegt. Beide Vorlagen berücksichtigen den von der GPA ermittelten kalkulatorischen Zinssatz.
Auf die inhaltliche Begründung dieses Änderungsantrages wird auf den letztjährigen Antrag vom 12.11.2018 verwiesen, der in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 20.11.2018 beraten wurde. Ergänzend wird auf die Anmerkung des Städte-und Gemeindebundes verwiesen, auf die die GPA Bezug nimmt: „…Das OVG NRW hat allerdings in einem Zulassungs-Beschluss vom 08.03.2016 (Az.: 9 A 2002/14) darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsprechung des OVG NRW zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung einer Überprüfung zugeführt werden soll. Zwar hat sich dieses Berufungsverfahren zwischenzeitlich erledigt. Jedoch deutet sich an, dass das OVG NRW sämtliche Fragestellungen in der Zukunft auch anders als in der Vergangenheit beurteilen könnte.“
Aufgrund der atypischen Finanzierung der Vermögensanlagen mit reinem Eigenkapital in den Gebührenbereichen in Langenfeld ist insofern ein sich verschärfendes Rechtsrisiko festzustellen, da der Zinssatz für den Gebührenzahler den Charakter eines „Strafzinses“ hat, weil er ohne Gegenleistung ist. Vor dem Hintergrund der in den betroffenen Produkten im Haushalt erzielten exorbitanten Renditen erscheint eine Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes auf 3 % mehr als angemessen.